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Regelleistungen vor dem Bundesverfassungsgericht

Zur Frage der Überprüfungsanträge eine vorläufige Einschätzung der rechtlichen Lage

Es gab am 20. Oktober 09 beim Bundesverfassungsgericht eine mündliche Erörterung und keine Urteilsverkündung. Der Ausschluss eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X über § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V. m. § 330 Abs. 1 SGB III gilt damit nicht ab dem 20. Oktober 09, wie es der Sozialhilfeverein Tacheles zunächst auf seiner Internetseite eingeschätzt hatte, sondern erst ab Urteilsverkündung, die voraussichtlich im Januar 2010 stattfindet.

Es ist demnach weiterhin bis zur Urteilsverkündung möglich, Überprüfungsanträge zu stellen!

Außerdem sind die Chancen gestiegen, dass das BVerfG feststellt, die Regelleistungen seien verfassungswidrig und auch für die Vergangenheit neu zu bemessen. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, rechtzeitig einen Überprüfungsantrag zu stellen oder neu erlassene Bescheide mit Widerspruch anzugreifen, um etwaige Ansprüche rückwirkend zu sichern. Es ist klar geworden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Kinderregelleistungen, sondern genauso die Erwachsenen-Regelleistungen prüfen wird.

Tacheles wird Anfang November die bereits veröffentlichten Überprüfungsanträge überarbeiten und an die neue Situation anpassen. Außerdem werden sie um Musterwidersprüche gegen neu erlassene laufende Bescheide und gegen abgelehnte Überprüfungsanträge ergänzt sowie die zugehörigen Verfahrenstipps bereitgestellt.

Mehr dazu hier:

 

www.tacheles-sozialhilfe.de